Susanne Kollbach-Mathar, Rechtsanwältin
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Melderecht des getrenntlebenden Elternteils für minderjährige gemeinsame Kinder

Der getrenntlebende Elternteil kann die Anmeldung des minderjährigen Kindes auch ohne Unterschrift und Mitwirkung des anderen Elternteil vornehmen.
Leider verlangen die Meldeämter oftmals eine Unterschrift des anderen Elternteils und sind offenbar rechtlich nicht umfassend informiert.
Was tun Sie, wenn der andere Elternteil nicht mitwirkt.
Bitte beziehen Sie sich beim Einwohnermeldeamt auf §17 Abs. 3 Bundesmeldegesetz und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes.
(BMGVwV) Vom 28. Oktober 2015.
Hierzu wird in der Durchführungsverordnung unter Punkt 17.3 § 17 Absatz 3 folgendes ausdrücklich ausgeführt:
"Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr üben die Meldepflicht persönlich aus. Personensorgeberechtigte können auch dann keine Berichtigung des Melderegisters verlangen, wenn diese Minderjährigen entgegen dem Willen der Personensorgeberechtigten aus deren Wohnung ausgezogen sind. Im Übrigen bedarf es bei einer Anmeldung einer minderjährigen Person bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch dann nicht der Unterschriften beider Elternteile auf dem Meldeschein, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt. Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 3 sind personensorgerechtliche Erwägungen unbeachtlich. Gesondert hiervon zu beachten ist § 22 BMG."

Horrem, den 23.Januar 2020

Ehescheidungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar

Das Urteil des Finanzgerichts Köln zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch Urteil des BFH vom 18.5.2017 (VIR 9/16), veröffentlicht im August 2017, aufgehoben worden.

Hiernach können Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.

Horrem, den 29. September 2017

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhaltes

Am 01.03.2013 ist die Neureglung des § 1578 b BGB in Kraft getreten. Diese Vorschrift befasst sich mit der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Nachscheidungsunterhaltes.
Diese Vorschrift hat zu einer umfänglichen Kasuistik geführt. Nach der Begründung des gesetzlichen Entwurfs handelt es sich bei der Neuregelung um eine gesetzliche Klarstellung. Danach wird die Ehedauer als selbstständiges Tatbestandsmerkmal und weiteres Billigkeitskriterium genannt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt die Klarstellung auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, welcher bei langen Ehen der nachehelichen Solidarität eine besondere Bedeutung beimisst. Diesbezüglich ist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013, welche noch nicht veröffentlicht ist, zu verweisen. Danach ist alleine die Ehedauer keine Rechtfertigung lebenslangen Unterhalt zu leisten. Hier hat der BGH den Fall entschieden, dass nunmehr beide Eheleute einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Unterschiede im Erwerbseinkommen resultieren aus zu Beginn der Ehe bereits bestehenden Unterschieden in der beruflichen Qualifikation.

Bedeutsam ist auch die gesetzliche Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz. Betroffen sind hier Steuererklärungen für den Zeitraum ab 2013. Familienrechtlich ist das Steuervereinfachungsgesetz insoweit relevant, als dass nunmehr die bisher praktizierte Möglichkeit der Änderung der Veranlagung (von getrennter in gemeinsame Veranlagung) erheblich erschwert bzw. teilweise nicht mehr möglich ist.
Betroffen sind hier Fälle, bei denen beispielsweise die Ehefrau, welche ihre Einkünfte nach Steuerklasse 5 vesteuert, die getrennte Veranlagung durchführt, obwohl sie familienrechtlich zu einer gemeinsamen Veranlagung verpflichtet wäre. Zu unterscheiden ist nämlich zwischen der steuerlich zulässigen getrennten Veranlagung und dem familienrechtlichen Gebot, dem anderen Ehepartner nicht wirtschaftlich zu schaden. Insoweit kann nach der noch für den Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Regelung nachträglich, nachdem Bestandskraft des einen Steuerbescheides eingetreten war, noch eine Änderung herbeigeführt werden. Dies ist für Veranlagungszeiträume ab 2013 nicht mehr möglich.

Mit Urteil vom 31.01.2013 hat der BGH noch einmal klargestellt, dass Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind ansonsten nicht aufgebracht werden kann.

Horrem, den 08.Mai 2013

Zulässigkeit einer Abänderung des Versorgungsausgleichs

Seit dem 01. September 2009 ist das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft. Dieses gibt die Möglichkeit, sog. Altentscheidung einer Abänderung zu unterziehen.
In § 51 Abs. 3 VersAusglG ist geregelt, dass Anrechte der berufständischen, betrieblichen oder privaten Vorsorge, die seinerzeit mit Hilfe der sog. Barwert-Verordnung dynamisiert wurden, nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz also ohne Anwendung der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden können. Nach alter Rechtslage führte die Dynamisierung zu einer "Herunterrechnung" dieser Versorgungen auf das Niveau des gesetzlichen Regelversorgungssystems, da alle Anwartschaften jeweils saldiert wurden.

Daher ist es ratsam, spätestens bei eigenem Renteneintritt Ihren Versorgungsausgleich überprüfen zu lassen. Ein Abänderungsantrag kann frühestens 6 Monate vor dem eigenen Rentenantritt gestellt werden.

Hier ein Beispiel:
Die Vorentscheidung sah einen Ausgleich bezogen auf die Zusatzversorgungskasse von 65,31 DM vor.
Nach der Abänderung erhält die geschiedene Ehefrau rund 160,00 € monatlich.

Horrem, den 01. Februar 2011

Das neue Unterhaltsrecht - Unterhaltsreform 2008
Unterhalt nur für drei Jahre ?


Am 09.11.2007 wurde das Gestz zur Unterhaltsreform im Bundestag verabschiedet und am 30.11.2007 im Bundesrat. Es trat am 1.1.2008 in Kraft.

Die Ziele der Reform fasst das Gesetz in seiner Begründung dahin zusammen, dass
- Kindeswohl gefördert,
- die Eigenverantwortung nach der Ehe gestärkt und
- das Unterhaltsrecht vereinfacht werden soll.

Die Reform und ihre Ziele sind nicht nur in der Fachliteratur, sondern auch in den Medien und der Presse einer kritischen Würdigung unterzogen worden. Die angebliche Vereinfachung führt keineswegs zu mehr Rechtssicherheit. Eine Vielzahl von offenen Fragen ergibt sich nunmehr, welche einer gerichtlichen Klärung bedürfen.

Durch die Reform soll das Kindeswohl im Wesentlichen durch die Änderung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im sogenannten Mangelfall, die Verbesserung der Rechtsstellung kinderbetreuender, nicht miteinander verheirateter Eltern und die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts gefördert werden.

Die Eigenverantwortung nach der Ehe soll durch die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Verpflichtung (Obliegenheit), sowie durch eine neue, für alle Unterhaltsbestände geltend Beschränkungsmöglichkeiten, die insbesondere auch ehebedingte Nachteile abstellt, gestärkt werden.
Damit werden erhöhte Anforderungen insbesondere an Mütter zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gestellt. Ob dies dem ersten Ziel der Reform - der Förderung des Kindeswohls - dienlich ist, muss einer Einzelfallentscheidung vorbehalten bleiben.

Aufgrund der Neuregelung wird eine Vielzahl von sogenannten Abänderungsklagen bei den Gerichten eingehen. Unterhaltszahlende Elternteile werden sich dabei auf die neuen Vorschriften zum Nachscheidungsunterhalt und die damit verbundene stärkere Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils berufen. Dabei meinen Unterhaltspflichtige zu Unrecht, dass in jedem Fall kein Unterhaltsanspruch der Ex-Ehefrau mehr besteht, wenn das Kinder 3 Jahre alt ist.
Die neue Rechtslage ist anders ausgestaltet:
Nach dem neuen Recht hat grundsätzlich der betreuende Elternteil Anspruch auf Ehegattenunterhalt (Betreuungsunterhalt) wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Dieser Basisunterhalt richtet sich alleine nach dem Alter des Kindes und ist nicht davon abhängig, dass keine anderweitige Kinderbetreuungs- oder Erwerbsmöglichkeit für den Elternteil besteht. Die 3-Jahresfrist ist vor allem deshalb gewählt worden, weil von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht.

Dieser Basisunterhalt kann nach dem Gesetz "nach Billigkeit" verlängert werden. Der Maßstab der Verlängerung sind in erster Linie kinderbezogene Gründe. Danach muss sich der betreuende Elternteil dann nicht auf eine Fremdbetreuung verweisen lassen, wenn das Kind ein "Problemkind" ist, besonderen Betreuungsaufwand benötigt, also z.B. unter der Trennung besonders leidet und daher einer persönlichen Betreuung durch ein Elternteil bedraf.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber auch einräumt, dass die außerhäusliche Betreuung zumutbar sein muss. Dies bedeutet, dass auch nur im Umfang einer zumutbaren außerhäuslichen Betreuung eine Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils besteht. Anders ausgedrückt, sieht der Kindergarten eine Betreuung von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr vor, besteht auch nur eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit in diesen Zeiten.

Schließlich kann - auch für den Fall, dass eine Betreuung vorhanden und zumutbar ist - ein Betreuungsunterhaltsanspruch über die ersten drei Jahre bestehen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Der Gesetzgeber hat also neben den oben dargestellten kinderbezogenen Gründen noch eine Verlängerung wegen ehebezogener Gründe vorgesehen. Hiermit ist gemeint, dass beispielsweise das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung, die gemeinsame Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und die nacheheliche Solidarität eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über drei Jahre hinweg rechtfertigen.

Bezogen auf die oben angesprochenen Abänderungsklagen ist daher darauf hinzuweisen, dass ein "abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit nicht in jedem Fall erwartet werden kann", so jedenfalls sehen es die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln und die Gesetzesbegründung vor.

Da sich nach alledem viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die noch einer Konkretisierung durch die Rechtssprechung bedürfen, ergeben, sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Anwaltliche Beratung ist aufgrund der Vielzahl der Neuerungen, die hier nur auszugsweise wiedergegeben werden konnten, dringend erforderlich. Einzelfallentscheidungen sind nach der Einschätzung der Verfasserin nicht zuletzt durch die Abschaffung des Altersphasenmodells nach der Reform vielmehr als zuvor an der Tagesordnung.

Susanne Kollbach-Mathar